Der Zugang zum Nationale Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ) ist klar geregelt. Ein Alten- und Pflegeheim bzw. dessen Rechtsträger kann sich nur dann um das Nationale Qualitätszertifikat bewerben, wenn
im Haus ein eingeführtes und durch das NQZ anerkanntes Qualitätsmanagement-System (QM-System) vorhanden ist (ISO, EFQM, QAP, E-Qalin®) - hat das Alten- und Pflegeheim ein anderes als ein durch das NQZ anerkanntes QM-System eingeführt, kann hier ein formloser Antrag auf Prüfung der NQZ-Kompatibilität beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestellt werden
das QM-System ein zyklisches/rückkoppelndes Vorgehen (z. B. Deming) berücksichtigt, im gesamten Haus eingeführt ist und keine groben Mängel aufweist
ein nachweisbarer und belegter Selbstbewertungsprozess unter Beteiligung relevanter Personengruppen durchgeführt wurde
die letzte Selbstbewertung/das letzte Audit länger als drei Monate (ab Datum der Unterfertigung des Zertifizierungsvertrages) zurückliegt, da sonst der kontinuierliche Verbesserungsprozess nur schwer nachgewiesen werden kann
die letzte Selbstbewertung/das letzte Audit nicht länger zurückliegt, als es das jeweilige QM-System vorsieht
alle relevanten Personengruppen beteiligt sind
Ergebnisse aus Kundinnen- und Kundenbefragungen vorhanden sind
das Alten- und Pflegeheim in die Überprüfungszuständigkeit der Heimaufsicht fällt
keine gerichtlichen Straf-, Finanz- oder Verwaltungsstrafverfahren anhängig sind oder solche Strafen verhängt wurden und noch ungetilgt sind, die in Bezug auf den Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes aufgrund ihrer Eigenart oder der Höhe oder Art der verhängten oder zu erwartenden Strafe bedenklich sind.1
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes zu beachten. Laut § 20a Abs. 3 Bundes-Seniorengesetz i. d. g. F. sind Zertifizierungen nur dann möglich, wenn
der Rechtsträger bzw. das Alten- und Pflegeheim beim zuständigen Amt der Landesregierung eine offizielle Anfrage um Zertifizierung eingebracht hat2
die Befürwortende Stellungnahme des zuständigen Amtes der Landesregierung vorliegt 3
eine Kostentragungszusage für die konkrete Zertifizierung vom zuständigen Amt der Landesregierung vorliegt
Wichtig: Aufgrund der finanziellen Deckelung können die Bundesländer bei der Auswahl der Häuser zusätzliche (Qualitäts-)Kriterien anlegen, die über die im Anforderungsprofil definierten Mindestanforderungen hinausgehen (z. B. tatsächlicher Beteiligungsgrad der Mitarbeiter:innen, laufende Weiterentwicklung der Qualität, Umsetzungsgrad des QM-Systems).
1.) Damit sind insbesondere schwerwiegende Vergehen des Trägers bzw. des Personals des Hauses in Bezug auf das gerichtliche Straf-, Finanzstraf- oder Verwaltungsstrafrecht gemeint. Aufgrund ihrer Eigenart bedenklich sind Delikte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stehen. Aufgrund der Höhe oder Art ihrer Strafe bedenklich sind Straftaten, die als Vorsatztaten qualifiziert sind oder bei denen unbedingte Geldstrafen über 500 Euro oder bedingte oder unbedingte Haftstrafen erwartet werden oder bereits verhängt wurden und noch ungetilgt sind.
2.) In der Regel bringt der Rechtsträger die Anfrage beim Land ein. Fallweise - etwa wenn der Rechtsträger das Land ist - erfolgt die Anfrage durch das betreffende Alten- und Pflegeheim.
3.) Der Rechtsträger bzw. das Haus ersucht das Land um Ausstellung.