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Einsetzbarkeit und Nutzung der Kompetenzbereiche der Pflegefachassistenz laut GuKG in der stationären Langzeitpflege

BewohnerInnen

Kurzbeschreibung

Der Fachkräftemangel in der Pflege stellt eine große Herausforderung dar. Speziell für Einrichtungen der stationären Langzeitpflege erschwert das Fehlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gehobenen Dienstes, welche eine zentrale Schlüsselposition darstellen, die Situation. Durch die Akademisierung des Gehobenen Dienstes hat sich das Angebot an qualifiziertem Personal, welches sich für die stationäre Langzeitpflege entscheidet, nochmal geschmälert. Diese neue Ausgangssituation erfordert es, alternative Ressourcen zu erschließen. Die Berufsgruppe der Pflegefachassistenz kann in der Deckung der Bedarfe in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege eine entscheidende Rolle spielen und zum Game-Changer werden. Die Regelung der Einsetzbarkeit der Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten ist grundsätzlich im GuKG §83 geregelt, jedoch bestätigen Pflegeexpertinnen und -experten, dass die Auslegung der Kompetenzen nicht eindeutig formuliert wurde. Die Einsetzbarkeit und die Nutzung der Kompetenzen der Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten können somit bis zu einem gewissen Grad je nach Bedarf genutzt werden. Es liegt nun an den Anbieterinnen und Anbietern von Gesundheitsdiensten, diese Kompetenzen zu fordern und zu fördern.

Im Caritas Seniorenwohnhaus Schloss Hall legten die Verantwortlichen im Zuge eines Strukturoptimierungsprozesses verstärktes Augenmerk auf die korrekte Einsetzbarkeit der im Haus beschäftigten Berufsgruppen. Die Kerntätigkeiten laut Ausbildung wurden objektiviert und der Pflege- und Betreuungsprozess wurde durch einen berufsgruppen-spezifischen Einsatz bereinigt. Des Weiteren wurde der Einsatz von Pflegefachassistent-innen bzw. Pflegefachassistenten spezifiziert. Im Caritas Seniorenwohnhaus Schloss Hall übernehmen Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten einerseits Aufgaben der Grundpflege, andererseits aber auch Tätigkeiten, welche bis dato dem Gehobenen Dienst vorbehalten waren. Dies umfasst Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung und Delegation durch den Gehobenen Dienst wie die Wundversorgung von stabilen Wunden, die Blutabnahmen, das Legen von transurethralen Kathetern vorzugsweise bei Frauen, das Legen von subcutanen Infusionen, die Medikamentengebarung o. ä.

Mitarbeiter:innen der Berufsgruppe Pflegefachassistenz werden somit Teil des Teams der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und übernehmen operative Tätigkeiten bis hin zur Leistung von Hauptdiensten. Das Konzept Hauptdienst sieht eine Pflegeperson des Gehobenen Dienstes vor, welche am jeweiligen Tag von 7:00 bis 19:00 Uhr ausschließlich für medizinisch pflegerische Belange zuständig ist. Sie erledigt alle geplanten Verbände, Medikamentengebarung o. ä. und fungiert als Ansprechperson für die Mitarbeiter:innen aller Wohnbereiche, aber auch für externe Netzwerkpartner:innen wie
Angehörige, Hausärztinnen und Hausärzte, Krankenhäuser etc.

Wenn eine Pflegefachassistentin bzw. ein Pflegefachassistent als Hauptdienst eingeteilt
wird, ist zwingend eine Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson / BScN als
Background eingeteilt. Diese Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson / BScN
hat die Endentscheidung, beide arbeiten im Vier-Augenprinzip. Die Pflegefachassistentin
bzw. der Pflegefachassistent führt delegierte Tätigkeiten selbständig durch, versichert sich
jedoch bei weiterführenden Entscheidungen wie z. B. einer stationären Aufnahme bei der
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson / BScN rück. Sie bzw. er kann zu
jedem Zeitpunkt die Expertise der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson /
BScN einholen.

Um die Rechtskonformität zu gewährleisten, werden die jeweiligen Kompetenzen der
Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten bei jeder einzelnen delegierbaren
Tätigkeit nachweislich überprüft und in der Pflegedokumentation der betreffenden
Bewohner:innen dokumentiert. Erst nach diesem Schritt darf die Pflegefachassistentin
bzw. der Pflegefachassistent die Tätigkeit selbständig durchführen. Die Vorgabe
beschränkt sich auf zwei aufeinanderfolgende Tätigkeiten, die dritte Durchführung muss
zwingend von einer Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson / BScN
durchgeführt werden. Sollte sich die Pflegesituation verändert haben, muss die
Pflegefachassistentin bzw. der Pflegefachassistent bereits vorab eine Pflegeperson des
Gehobenen Dienstes zuziehen. Die Tätigkeiten der Pflegefachassistentinnen bzw.
Pflegefachassistenten sind somit auch ersichtlich in der elektronischen Pflegeplanung
geplant und dokumentiert.

Entstehungsprozess

Es ist der Anspruch der Caritas, dass alle Bewohner:innen, unabhängig vom Wohnbereich,
auf welchen sie wohnhaft sind, und von deren personeller Besetzung durch
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen / BScN oder Pflegefachassistentinnen
bzw. Pflegefachassistenten, die gleiche professionelle medizinisch-, pflegerische
und therapeutische Betreuung erhalten. Die bestmögliche Versorgung in diesen Bereichen
muss gewährleistet werden, auch wenn der Fachkräftemangel in den Berufsgruppen
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen / BScN und Pflegefachassistenz
dominiert. Das Projekt „Hauptdienst Neu“ welches im Juli 2022 initiiert wurde und mit Juli
2023 in den Regelbetrieb übernommen wurde, stellt dies sicher. Des Weiteren zwingt der
Fachkräftemangel die Verantwortlichen speziell bei der Schlüsselfunktion Gehobener
Dienst zur Nutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Berufsgruppe
Pflegefachassistenz ist in der Theorie gut ausgebildet, es ist jedoch notwendig, die
Kompetenzen in der Praxis bestmöglich zu fördern und diese effektiver zu nutzen. Damit
kann auch langfristig die qualitativ hochwertige Versorgung der Bewohner:innen gesichert
werden. Natürlich bindet die Begleitung und Entwicklung der Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten primär Mittel, dies relativiert sich jedoch dann vielfach beim
gewünschten Outcome.

Auswirkungen

Der bestmögliche Einsatz der Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten stärkt
und entlastet die Berufsgruppe des Gehobenen Dienstes. Damit kann die professionelle
medizinisch-, pflegerische und therapeutische Betreuung der Bewohner:innen auch
längerfristig sichergestellt werden. Durch die Förderung der Pflegefachassistentinnen bzw.
Pflegefachassistenten wird dieses Berufsbild attraktiviert. Da in vielen Einrichtungen der
stationären Langzeitpflege die Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten auf
den Einsatz in der Grundpflege beschränkt werden, positioniert sich das Seniorenwohnhaus
Schloss Hall als attraktiver Arbeitgeber, da diese Berufsgruppe auch Tätigkeiten des
Gehobenen Dienstes übernehmen darf.

Auf einen Blick

Organisation Seniorenwohnhaus Schloß Hall
Träger Caritas Oberösterreich
Qualitäts- und Ergebnisfelder
  • 1.6. Pflege- und Betreuungsprozess
Praxisbeispiel von
    10.2023
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